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Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Warenvertreter)

2 Zwei Hinweise vorab

(1) Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch im Gesetz nur unzureichend geregelt wurde. Es hat sich eine umfangreiche und komplexe Rechtsprechung entwickelt. Das Ausgleichsrecht ist Richterrecht. Billigkeitserwägungen spielen eine starke Rolle. Das führt zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Einschätzung, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht und erfordert eine rechtliche Beratung im Einzelfall. Natürlich kann die Nutzung dieses Tools diese nicht ersetzen, hilft aber, sie vorzubereiten, um damit Zeit und Geld zu sparen.
(2) Datenschutzhinweise … (…) Vorschlag: Datenschutzhinweise im Footer der Webseite aufnehmen und in einem Cookie-Banner darauf hinweisen. Dieses müsste sowieso erforderlich sein (tbd). Außerdem: Wir sollten auch noch eines prüfen: Falls eine Partei eine Prüfung vornimmt und dann Daten eingibt: Verbaut uns das die Möglichkeit, das Mandat durch die Gegenseite anzunehmen? Sofern wir diese Daten auslesen und zuordnen könnten, könnten wir schließlich Informationen erhalten, die wir dann zum Nutzen der Gegenseite verwenden. Das müsste wohl ausgeschlossen sein, oder? (Oliver Korte)

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